Energy Sharing
Privatkunden
Energy Sharing
Beim Energy Sharing schließen sich Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder geeigneten Energiespeichern mit Stromverbrauchern zu einer lokalen Energiegemeinschaft zusammen. Ziel ist es, lokal erzeugten erneuerbaren Strom gemeinsam zu nutzen.
Wichtig dabei:
Der Strom fließt dabei nicht direkt von einem Gebäude zum anderen. Die Verteilung erfolgt über das öffentliche Stromnetz. Im Hintergrund werden Erzeugung und Verbrauch anhand der gemessenen Werte bilanziell miteinander verrechnet. Energy Sharing ersetzt damit keinen klassischen Stromliefervertrag. Der gemeinsam genutzte Strom deckt in der Regel nur einen kleinen Teil des Strombedarfs ab. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist weiterhin eine Reststromlieferung durch ein Energieversorgungsunternehmen erforderlich.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Am Energy Sharing können Betreiber von Erzeugungsanlagen sowie Stromverbraucher teilnehmen. Dazu zählen insbesondere Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Vereine und Bürgerenergiegemeinschaften. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über das von der Bundesnetzagentur vorgesehene Dienstleistungsmodell.
Wichtige Voraussetzungen:
- Gleiches Netzgebiet: Alle Mitglieder der Gemeinschaft müssen am selben lokalen Verteilnetz angeschlossen sein.
- Kein Großgewerbe: Der Betrieb der Anlage darf keine überwiegend kommerzielle oder freiberufliche Haupttätigkeit sein.
Wer kann am Energy Sharing teilnehmen?
Am Energy Sharing können Betreiber von Erzeugungsanlagen sowie Stromverbraucher teilnehmen. Dazu zählen insbesondere Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Vereine und Bürgerenergiegemeinschaften. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über das von der Bundesnetzagentur vorgesehene Dienstleistungsmodell.
Wichtige Voraussetzungen:
- Gleiches Netzgebiet: Alle Mitglieder der Gemeinschaft müssen am selben lokalen Verteilnetz angeschlossen sein.
- Kein Großgewerbe: Der Betrieb der Anlage darf keine überwiegend kommerzielle oder freiberufliche Haupttätigkeit sein.
Teilnehmen können Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, beispielsweise Photovoltaik-, Windenergie- oder Wasserkraftanlagen. Auch Energiespeicher können einbezogen werden, sofern darin ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird. Eine bestimmte Mindest- oder Höchstleistung der Erzeugungsanlage ist für die Teilnahme am Energy Sharing nicht allgemein vorgesehen. Entscheidend ist, dass die Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und für die gemeinsame Nutzung im Rahmen des Energy Sharing eingesetzt werden kann.
Welche Anlagen können am Energy Sharing teilnehmen?
Teilnehmen können Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, beispielsweise Photovoltaik-, Windenergie- oder Wasserkraftanlagen. Auch Energiespeicher können einbezogen werden, sofern darin ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird. Eine bestimmte Mindest- oder Höchstleistung der Erzeugungsanlage ist für die Teilnahme am Energy Sharing nicht allgemein vorgesehen. Entscheidend ist, dass die Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und für die gemeinsame Nutzung im Rahmen des Energy Sharing eingesetzt werden kann.
Damit Energy Sharing möglich ist, müssen technische, organisatorische und energiewirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Intelligente Messsysteme: Sowohl an der Erzeugungsanlage als auch an der teilnehmenden Verbrauchsstelle muss ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert und in Betrieb sein. Nur so können Erzeugung und Verbrauch in Viertelstundenwerten erfasst, bilanziell zugeordnet und korrekt abgerechnet werden.
- Die notwendigen Verträge: Für die Teilnahme am Energy Sharing sind mehrere Verträge erforderlich. Dazu gehört unter anderem ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien. In diesem Vertrag werden insbesondere die zugeteilte Strommenge, der Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls der Preis für den Energy-Sharing-Strom geregelt.
- Direktvermarktung der Erzeugungsanlage: Für die Teilnahme am Energy Sharing muss die Anlage der Direktvermarktung zugeordnet sein. Die Veräußerungsform der Einspeisevergütung ist für Anlagen, die am Energy Sharing teilnehmen, ausgeschlossen, da mit der Teilnahme am Energy Sharing der Anspruch auf die Einspeisevergütung entfällt.
- Energiewirtschaftliche Abwicklung: Für Energy Sharing müssen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten verarbeitet, Strommengen bilanziell zugeordnet sowie die energiewirtschaftlichen Prozesse und die Abrechnung durchgeführt werden. Die Bundesnetzagentur sieht hierfür das Dienstleitungsmodell vor. Dabei übernimmt ein spezialisierter Marktpartner die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharings. Dieser Marktpartner muss zugleich Direktvermarkter der Erzeugungsanlage als auch der Reststromlieferant der Teilnehmenden sein.
Was benötigen Sie, um am Energy Sharing teilzunehmen?
Damit Energy Sharing möglich ist, müssen technische, organisatorische und energiewirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Intelligente Messsysteme: Sowohl an der Erzeugungsanlage als auch an der teilnehmenden Verbrauchsstelle muss ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert und in Betrieb sein. Nur so können Erzeugung und Verbrauch in Viertelstundenwerten erfasst, bilanziell zugeordnet und korrekt abgerechnet werden.
- Die notwendigen Verträge: Für die Teilnahme am Energy Sharing sind mehrere Verträge erforderlich. Dazu gehört unter anderem ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien. In diesem Vertrag werden insbesondere die zugeteilte Strommenge, der Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls der Preis für den Energy-Sharing-Strom geregelt.
- Direktvermarktung der Erzeugungsanlage: Für die Teilnahme am Energy Sharing muss die Anlage der Direktvermarktung zugeordnet sein. Die Veräußerungsform der Einspeisevergütung ist für Anlagen, die am Energy Sharing teilnehmen, ausgeschlossen, da mit der Teilnahme am Energy Sharing der Anspruch auf die Einspeisevergütung entfällt.
- Energiewirtschaftliche Abwicklung: Für Energy Sharing müssen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten verarbeitet, Strommengen bilanziell zugeordnet sowie die energiewirtschaftlichen Prozesse und die Abrechnung durchgeführt werden. Die Bundesnetzagentur sieht hierfür das Dienstleitungsmodell vor. Dabei übernimmt ein spezialisierter Marktpartner die energiewirtschaftliche Abwicklung des Energy Sharings. Dieser Marktpartner muss zugleich Direktvermarkter der Erzeugungsanlage als auch der Reststromlieferant der Teilnehmenden sein.
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass für Netzbetreiber nach § 42c EnWG keine zusätzlichen Umsetzungspflichten bestehen, um die gemeinsame Nutzung von Strom im Rahmen des Energy Sharings eigenständig zu ermöglichen. In unserem Netzgebiet ist Energy Sharing daher ausschließlich im von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Dienstleistungsmodell möglich. Dabei übernimmt ein beauftragter Marktpartner die erforderliche energiewirtschaftliche Abwicklung, einschließlich der Direktvermarktung der Erzeugungsanlage und der Reststrombelieferung der teilnehmenden Verbraucher.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Dienstleistungsmodell finden Sie in der Mitteilung der Bundesnetzagentur, insbesondere in der Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE.
Warum ist im Netzgebiet der FairNetz GmbH die Nutzung von Energy Sharing nur mit dem Dienstleistungsmodell möglich?
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass für Netzbetreiber nach § 42c EnWG keine zusätzlichen Umsetzungspflichten bestehen, um die gemeinsame Nutzung von Strom im Rahmen des Energy Sharings eigenständig zu ermöglichen. In unserem Netzgebiet ist Energy Sharing daher ausschließlich im von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Dienstleistungsmodell möglich. Dabei übernimmt ein beauftragter Marktpartner die erforderliche energiewirtschaftliche Abwicklung, einschließlich der Direktvermarktung der Erzeugungsanlage und der Reststrombelieferung der teilnehmenden Verbraucher.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Dienstleistungsmodell finden Sie in der Mitteilung der Bundesnetzagentur, insbesondere in der Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE.
Weitere Hinweise
So vielversprechend das Konzept des Energy Sharing ist: Die praktische Umsetzung befindet sich derzeit noch in der Entwicklung. Energy Sharing wird in Deutschland nicht unmittelbar staatlich gefördert. Auch für den gemeinsam genutzten Strom fallen grundsätzlich weiterhin Netzentgelte, Umlagen und Abgaben an. Dadurch kann der wirtschaftliche Vorteil gegenüber einem klassischen Stromliefervertrag begrenzt sein.
Eine weitere Herausforderung besteht in der Umsetzung der erforderlichen Marktprozesse und Datenaustauschverfahren. Damit Energy Sharing zuverlässig funktioniert, müssen die Abläufe zwischen den beteiligten Akteuren – insbesondere Anlagenbetreibern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgungsunternehmen und gegebenenfalls spezialisierten Dienstleistern – abgestimmt, standardisiert und automatisiert umgesetzt werden.
Nach aktuellem Stand ist davon auszugehen, dass sich die praktische Umsetzung von Energy Sharing schrittweise entwickelt und eine breitere Nutzung voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2027 möglich wird.